§ 1 - Name, Sitz und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Kleingärtnerverein Freundschaft e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist unter der Nummer 4683 in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer-begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Er ist der Zusammenschluss von Mitgliedern, die einen Kleingarten in einer (Dauer-)Kleingartenanlage be-wirtschaften und bezweckt überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens nach dem Prinzip der Selbst-losigkeit und die fachliche Betreuung seiner Mitglieder.
(5) Er verpachtet von ihm als Zwischenpächter angepachtete Kleingärten an seine Mitglieder zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung).
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden und wird nach demokratischen Grundsätzen geleitet.
(7) Der Verein ist Mitglied des Stadt- und Kreisverbandes Frankfurt am Main.
§ 2 - Erwerb der Mitgliedschaft, Gartenübernahme
(1) Der Verein hat aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die aufgrund eines mit dem Verein abgeschlossenen Pachtvertrages einen Kleingarten bewirtschaften.
Fördernde Mitglieder sind solche, die ohne Pächter zu sein die Bestrebungen des Vereins und seiner Anlagen unterstützen. Ihre Zahl soll 30 % der Zahl der aktiven Mitglieder nicht übersteigen.
(2) Mitglied des Vereins kann werden, wer die unter Ziffer 1 aufgeführten Ziele und Zwecke anerkennt und fördert. Durch die Mitgliedschaft im Verein und den Abschluss eines Pachtvertrages entsteht ein gemischter Vertrag (Vereinsmitgliedschaft und Pachtverhältnis). Auf Wunsch kann der Pachtvertrag auf Eheleute abgeschlossen werden.
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann auf andere Personen nicht übertragen werden - § 38 BGB -. Bewerbungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
(3) Alle Mitglieder zahlen bei der Aufnahme in den Verein ein einmaliges Eintrittsgeld, dessen Höhe von der Hauptversammlung, jeweils für die Dauer von 2 Geschäftsjahren, festgesetzt wird.
(4) Die Übernahme eines Gartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrages durch das Mitglied abhängig.
(5) Die endgültige Entscheidung trifft der Vorstand.
Bei der Übernahme eines Kleingartens ist an den Verein ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Kulturbeitrag von 10 % vom Wert des übernommenen Kleingartens zu zahlen.
§ 3 - Beendigung der Mitgliedschaft und des Pachtverhältnisses
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Tod oder Streichung von der Mitgliederliste. Das Pachtverhältnis endet durch Kündigung oder Tod.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens zwei Monate vor dessen Ende erfolgen.
Die Kündigung des Pachtverhältnisses durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erfolgen.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.
Bei Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt gleichzeitig die Kündigung des Pachtverhältnisses durch den Verein.
(3) Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein erfolgt insbesondere:
a) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, wenn das
Mitglied oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Mitgliedsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und
b) zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 2 Monaten, wenn das Mitglied ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht klein-gärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert,
- das Mitglied den Beitrag und festgesetzte Nebenleistungen 3 Monate nach Fälligkeit noch nicht gezahlt hat,
- das Mitglied sich innerhalb oder außerhalb der Gartenanlagen vereinsschädigend verhält oder sich Verfehlungen zuschulden kommen lässt, die eine weitere Mitgliedschaft im Verein unzumutbar erscheinen lassen.
c) Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.
(4) Die Kündigung .des Pachtverhältnisses durch den Verein erfolgt:
a) Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug
ist und nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtpreisforderung erfüllt, und
- wenn der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann, und
- zum 30. November eines Jahres, wenn der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Vereinsvorstandes eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; diese Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen .
(5) Alle Kündigungen durch den Verein werden durch den Vorstand ausgesprochen und erfolgen nachweisbar an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. Das Mitglied bzw. der Pächter kann innerhalb von 10 Tagen nach Absendung des Kündigungsschreibens gegen die Kündigung beim Vereinsvorstand schriftlich Einspruch einlegen; die Entscheidung über den Einspruch erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tode des Mitglieds. Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt.
Ein Kleingartenpachtvertrag, den Eheleute gemeinschaftlich geschlossen haben, wird beim Tode eines Ehegatten mit dem überlebenden Ehegatten fortgesetzt. Erklärt der überlebende Ehegatte binnen eines Monats nach dem Todesfall schriftlich gegenüber dem Verein, dass er den Kleingartenpachtvertrag nicht fortsetzen will, gilt Satz 2 entsprechend.
(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeglicher Anspruch an das Vermögen oder sonstige Einrichtungen des Vereins.
(8) Der ausscheidende Pächter verpflichtet sich, die Anpflanzungen, Einrichtungen und Anlagen im abzugebenden Kleingarten gegen Erstattung des ermittelten Wertes auf den neuen Pächter zu übertragen. Der Verein stellt die sachgerechte Wertermittlung sicher, übermittelt das Ergebnis dem ausscheidenden Pächter und sorgt für die Weiterverpachtung des Kleingartens.
Die Weiterverpachtung des Kleingartens erfolgt durch den Verein in der Reihenfolge der vom Vorstand geführten Bewerberliste; abweichende Vergaben sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.
Der neue Pächter tritt in die Gartenrechnung des alten Pächters ein.
Die Wertermittlung erfolgt durch eine Kommission, die aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, und zwar mindestens einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern besteht, nach den durch die zuständige Behörde genehmigten Wertermittlungsrichtlinien des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. Der weichende Pächter hat die Möglichkeit, eine von ihm nicht anerkannte Wertermittlung der satzungsgemäßen Kommission durch die Wertermittlungskommission des Stadt- und Kreisverbandes Frankfurt am Main überprüfen zu lassen. Der entsprechende Antrag ist von dem weichenden Pächter an den Vereinsvorstand zu stellen; die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Baugenehmigungen, sind der Kommission zur Verfügung zu stellen. Das Ergebnis der Überprüfung wird als verbindlich anerkannt.
Der ausscheidende Pächter kann eine weitere Person benennen, die - wie er selbst - bei den Bestandsaufnahmen gemäß den Wertermittlungsrichtlinien anwesend sein kann.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht
a) an den Versammlungen des Vereins, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen,
b) die Fachberatung und sonstige Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen,
c) die Fachzeitschrift des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. zu erhalten,
d) den zu ermäßigten Prämiensätzen vom Landesverband gebotenen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.
(2) Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht
a) den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu zahlen und sonstige festgesetzte Zahlungen und Leistungen zu erbringen; die entsprechenden Termine werden vom Vorstand bestimmt; der Beitrag
ist eine Bringschuld,
b) die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung zu befolgen,
c) die Bestimmungen des Pachtvertrages einzuhalten, der auf den Verpflichtungen des Generalpächters (Vereins) gegenüber den Grundstückseigentümern beruht,
d) den gepachteten Kleingarten entsprechend den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unter Befolgung der Gartenordnung zu bewirtschaften.
(3) Fördernde Mitglieder haben die unter Ziffer (1) a) und b) genannten Rechte sowie die in Ziffer (2) a) und b) genannten Pflichten. Sie sind wählbar.
§ 5 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins; sie hat mindestens einmal im Kalenderjähr als Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Termin und Tagesordnung der Jahreshauptversammlung werden drei Wochen vorher schriftlich bekanntgegeben. Die Einladung zu den sonstigen Mitgliederversammlungen erfolgt rechtzeitig durch Anschlag in der Anlage.
Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes;;
b) Besprechung und Genehmigung des Haushaltsplanes,
c) Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages,
d) Erledigung der eingebrachten Anträge,
e) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
f) die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung.
(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungs-änderung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Eine Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn 40 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangen oder das Interesse des Vereins es erfordert. .
(3) Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Stichwahlen erfolgen stets geheim.
(4) Anträge, über die in der Jahreshauptversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand eine Woche vor dieser in schriftlicher Form vorliegen. Aus der Versammlung gestellte Dringlichkeitsanträge (Initiativ-anträge) bedürfen für ihre Verhandlungsfähigkeit
der Zustimmung von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten.
(5) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem damit beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Über die Versammlungen und die Ergebnisse der Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird. Abstimmungsergebnisse sind nach abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen festzuhalten.
§ 6 - Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: Vorsitzender
Schriftführer stellvertretender Vorsitzender
und stellvertretender Kassierer (Rechner)
Kassierer (Rechner)
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Nach Bedarf kann der Vorstand Beisitzer benennen.
Fachberater und Wertermittler werden durch den Vorstand berufen.
(2) Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus,
er hat jedoch Anspruch auf Erstattung seiner Auslagen sowie in besonderen Fällen auf eine angemessene Auf-wands- und Reisekostenentschädigung.
(4) Die Vorstandsmitglieder (außer dem Fachberater) werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Notwendige Ergänzungswahlen können in jeder Mitglieder Versammlung erfolgen.
(5) Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied ist nur aus wichtigem Grund zulässig (§ 27, II, BGB).
§ 7 - Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 - Rechnungs- und Kassenwesen, Kassenprüfung, Verwendung des Vereinsvermögens
(1) Für die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte ist der Kassierer (Rechner) verantwortlich. Zahlungen und Überweisungen dürfen nur nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters geleistet werden Das Kassen- und Rechnungswesen muss den Erfordernissen der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung entsprechen.
(2) Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
(3) Erzielte Einnahmen werden kleingärtnerischen und vereinsfördernden Zwecken zugeführt.
(4) Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt mindestens einmal im Geschäftsjahr durch die zwei gewählten Kassenprüfer. Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand und sodann der Mitgliederversammlung Bericht; der Prüfungsbericht ist schriftlich vorzulegen.
(5) Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle zwei Jahre scheidet der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Kassenprüfer aus, so dass jeweils die Wahl eines Kassenprüfers erfolgt. Eine Wiederwahl ist erst nach 2 Jahren möglich. Ergänzungswahlen können in jeder Mitgliederversammlung erfolgen. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören; bei Wahl eines Kassenprüfers in ein Vorstandsamt ist Ersatzwahl durchzuführen.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine über diese Zwecke hinausgehenden Zuwendungen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 9 - Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden; zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Ist ein solcher Beschluss gefasst, so fließt das noch vorhandene Vermögen gemeinnützigen Zwecken des Kleingartenwesens in Frankfurt am Main zu.
§ 10 - Schlichtungsausschuss
(1) Auftretende Meinungsverschiedenheiten über Vereinsangelegenheiten, die durch den Anlagen- bzw. Vereins-vorstand nicht geregelt werden können, müssen dem Schlichtungsausschuss vorgelegt werden. Er wird aus mindestens drei geeigneten Vereinsmitgliedern gebildet. Der Schlichtungsausschuss kann zu seinen Beratungen weitere sachkundige Vereinsmitglieder hinzuziehen.
§ 11 - Ehrungen
(1) Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern und sonstigen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft antragen oder anderweitige Ehrungen durchführen.
(2) Ehrungen durch den Landesverband Hessen der Kleingärtner e.V. erfolgen nach 25-, 40-, 50- und 60-jähriger ununterbrochener Mitgliedschaft oder für besondere Leistungen auf Antrag über den zuständigen Stadt- und Kreisverband.
§12 - Schlußbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Nach dieser Satzung kann vereinsintern seit ihrer Verabschiedung verfahren werden.
(3") Die bisherige Satzung sowie alle Beschlüsse, die der neuen Satzung entgegenstehen, werden zum gleichen Zeitpunkt unwirksam.
(4) Die in dieser Satzung enthaltenen Regelungen treten an die Stelle der hierdurch geänderten Bestimmungen der Pachtverträge.