KGV Freundschaft e.V. – Frankfurt/Main

KGV Freundschaft e.V.: Gartenordnung

§1

(1)Diese Gartenordnung ist nicht Bestandteil der Vereinssatzung, sondern ergänzt diese.
(2)Sie wurde auf der Jahreshauptversammlung am 05.03.2006 mit 14 Zustimmungen keiner Ablehnungen beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft und kann mit einfacher Stimmenmehrheit auf jeder ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung erweitert oder geändert werden.

§2 - Nutzung des Kleingartens

(1)Jeder Pächter ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Sauberhaltung seines Gartens verantwortlich.
(2)Der Garten muss planmäßig als Kleingarten eingerichtet und bepflanzt werden, teils im Sinne einer kleingärtnerischen Nutzung (Obst, Gemüse usw.) teils als Erholungsgarten. Reine Erholungsgärten ohne jede kleingärtnerische Nutzung sind keine Kleingärten mehr und entsprächen nicht den Forderungen der Kleingartenschutzbestimmung.
(3)Ein Kleingarten bedarf der Pflege, er muss sauber sein. Ansammlung von Gerümpel, Unrat und gartenfremde Materialien sind nicht zulässig und auf Verlangen zu beseitigen. Dem Kompost ist wegen der Gefahr der Einnistung von Ungeziefer besondere Beachtung zu schenken.
(4)Vertragswidrig ist ein Kleingarten genutzt, wenn er zu gewerblichen Zwecken verwendet und nicht von dem Pächter selbst bearbeitet wird, bei ganzjährigem Bewohnen der Gartenhütte und bei unerlaubter Bebauung ohne Genehmigung.

§3 - Bäume im Kleingarten

(1)Anpflanzungen im Kleingarten dürfen nicht stören. Es muss auf den Nachbarn Rücksicht genommen werden. Das gilt für Bäume ebenso wie für Sträucher. Die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Nachbarschaftsgesetzes sind zu beachten.
(2)Das Pflanzen von Hochstämmen, Süßkirschen (wenn es sich nicht um Säulenbäume handelt), Walnussbäumen und hochwachsenden Park- und Waldbäume ist untersagt, da hier- für der Garten zu klein ist.
(3)Um das Gesamtbild der Anlage zu verbessern, ist es immer wieder notwendig, den Baumbestand in der Anlage zu sanieren. Abgängige Bäume müssen deshalb gerodet, hochkronige zumindest gestutzt und stark verjüngt werden.
(4)Die Beseitigung solcher Bäume, die vergreist, übermäßig von Schädlingen oder von Krankheiten befallen sind bzw. zu dicht stehen, kann vom Vorstand verlangt werden.
(5)Obstbäume und Sträucher, die wegen Abgängigkeit entfernt werden mussten, sind nur dann nachzupflanzen, wenn hierfür der Platz ausreicht

§4 - Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung

Die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel sollte im Kleingarten sachgemäß und vorsichtig erfolgen. Dem Kleingärtner wird deshalb empfohlen, die in der Verbandsfach- zeitschrift veröffentlichten Pflanzenschutzratschlägen zu befolgen.
Der Kleingärtner wird vielmehr dahingehend verpflichtet, in eigener Verantwortung und mit Pflanzenschutzmittel seiner eigenen Wahl die notwendigen Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen, möglichst nur mit ungiftigen (für den Kleingarten zugelassen) Mitteln. Spritzungen, gleich welcher Art, müssen dem Gartennachbar rechtzeitig angesagt werden.
Gemeinschaftsspritzung außerhalb der Hauptwachstumszeit, in Frage kommt nur die Austriebsspritzungen im zeitigen Frühjahr und kann im beschränkten Umfang und nach Maßgaben vorliegender Umstände von der Mitgliederversammlung verbindlich beschlossen werden.
Bei Fragen über Spritzungen und Spritzmittel an den Fachberater wenden.

§5 - Errichtung von Baulichkeiten

(1)Dazu bedarf es eines Antrages, der vom Pächter an den Vorstand einzureichen ist und zwar vor Baubeginn. Welche weiteren Unterlagen noch nötig sind, ist rechtzeitig beim Vorstand zu erfragen. Es werden keine 2. Bauten erlaubt.
(2)Die bestehende Gartenhütten und alle anderen Anbauten sind in guten Pflegezustand zu halten. Baufällige Gartenhütten sind auf Verlangen des Vorstandes innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beseitigen, oder wenn möglich, zu renovieren.
(3)Gewächshäuser sind bis zu einer Größe von 6 Quadratmeter in der Anlage erlaubt. Eine Zweckentfremdung ist nicht gestattet.
(4) Die Tomatenschutzhütte ist kein Gebäude und wird nicht in die Grundfläche eingerechnet.
(5)Grillkamine dürfen die Maße von H 1,90m B 0,80m T 0,60 m nicht überschreiten.
(6)Festinstalliert Antennen oder Parabolspiegel sind nicht zu lässig. Ausgenommen hiervon sind die Gemeinschaftshäuser.

§6 - Tiere im Kleingarten

(1)Haus- und Kleintiere dürfen nicht im Kleingarten gehalten werden.
(2)Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen.
(3)Dem Vogelschutz als Teil eines biologischen Pflanzenschutzes, kommt im Kleingartengebieten eine erheblichen Bedeutung zu, etwa durch Schaffung von Nistmöglichkeiten oder Füttern der Vögel im Winter. Entsprechende Weisungen sind zu befolgen.
(4)Ansiedlung von Nutzinsekten wie Wildbienen und Hummeln usw. ist mit Nistmöglichkeiten zu erreichen.
(5)Imkerei ist nur nach Absprache mit dem Vorstand gestattet.

§7 - Türen und Tore

Türen und Tore der Anlage sind grundsätzlich bei Ein- und Ausgang zu verschließen.

§8 - Wege und Plätze

(1)Jeder Pächter hat die seinen Garten begrenzenden Wege in Ordnung und frei von Unkraut zu halten. Liegen an beiden Seiten des Weges Gärten, gilt die Pflicht für die Anlieger bis zur Wegmitte. Überhängende Äste und auf den Weg wuchernde Pflanzen sind zu entfernen. Hecken als Randpflanzen dürfen die Höhe des Zaunes nicht übersteigen.
(2)Lagerung von Schutt und Müll oder heimliches Ablegen von Gartenabfällen auf den Wegen und Plätzen innerhalb, sowie auf dem Gelände um die Anlage herum, ist polizeilich verboten und kann bestraft werden.
(3)Beim Abladen von Baumaterialien, Erde, Dünger oder dgl. auf Wegen oder dafür vorgesehenen Plätzen ist für eine baldige Räumung und Säuberung, spätestens binnen 24 Stunden, Sorge zu tragen.
(4)Die Wege innerhalb der Anlage und der Parkplatz dürfen nicht zum Spielen benutzt werden.
(5)Das Befahren der Wege und Plätze mit Motorfahrzeugen sowie Fahrrädern ist nicht gestattet. Erwachsenen sollten hierbei Vorbild sein.
(6)Eltern, denen die Pflicht obliegt, ihre Kinder zur Befolgung dieser Gartenordnung anzuhalten, sollten Verständnis dafür aufbringen, dass in der Kleingartengemeinschaft beide Pächtergruppen, nämlich Familien mit Kindern und ältere Menschen, Anspruch auf ein gewisses Maß an Rücksichtnahme anmelden können.

§9 - Nachbarschaftliches Verhalten in der Anlage

(1)Nachbarschaftliches Fehlverhalten kann die schönste Gartenfreude trüben.
(2)Jeder Gartenfreund hat Rücksicht zu nehmen und Handlungen zu vermeiden, die zu einer unzumutbaren Belästigung des Gartennachbarn führen.
Hierzu gehört vor allem vermeidbares Lärmen und lautes Abspielen von HiFi-Geräten usw. Insbesondere an Sonn- und Feiertage, sowie in der Zeit von 13-15 Uhr ist für Ruhe zu sorgen.
(3)Die Inbetriebnahme motorbetriebener Gartengeräte (Rasenmäher, Pumpen oder dgl.) ist an den Wochentagen von 13-15 Uhr und von 20-7 Uhr untersagt.
(4)Abfälle können im Rahmen der Nutzung des Gartens durch Verrottung beseitigt werden, wenn hierbei keine Geruchsbelästigung auftritt. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten.
(5)Randpflanzungen zum Nachbargarten hin, die eine Beeinträchtigung des Gartens darstellen können, sind nur mit Einverständnis des Nachbarn anzulegen, hierbei ist der Grenzabstand zu beachten.
(6)Flüssige Düngergaben, verbunden mit üblen Gerüchen, sind nur unmittelbar nach vorausgegangenem Regen auszubringen. Bei Pflanzenschutzmaßnahmen ist besonders darauf zu achten, dass durch Wind kein Spritzmittel auf erntereife Kulturen im Nachbargarten treffen.Hierbei ist §4 der Gartenordnung besonders zu beachten.
(7)Das Schießen, auch mit Luftgewehren, ist wegen Gefährdung von Menschen in der Kleingartenanlage grundsätzlich verboten.

§10 - Gemeinschaftseinrichtungen

(1)Alle vom Verein zur allgemeinen Benutzung geschaffenen Einrichtungen, wie Stromleitungen oder dgl. sind mit Sorgfalt und Schonung zu behandeln. Unbefugte Eingriffe und Veränderung an diesen Einrichtungen sind verboten. Schäden durch Nichtbeachtung dieser Anordnung, auch wenn sie durch Angehörige oder Gäste verursacht werden, gehen zu Lasten des Pächters.
(2)Jeder Garteninhaber hat das Recht und sogar die Pflicht, den Verursacher eines Schadens dem Vorstand namhaft zu machen.

§11 - Benutzung vereinseigenen Geräten

Vereinseigene Geräte dürfen nur innerhalb der Anlage benutzt werden und sind nach Gebrauch, spätestens aber nach 24 Stunden, an den dafür bestimmten Ort zurück zu bringen.
Die Geräte müssen in sauberem Zustand abgeliefert werden. Für Verluste oder mutwilligen Beschädigungen wird Schadenersatz verlangt.

§12 - Allgemeine Ordnung

(1)Es gehört zu den allgemeinen Pflichten des Gartenfreundes, dass er Interesse an einem harmonischen Gemeinschaftsleben bekundet, dass er die Versammlungen und die übrigen Veranstaltungen besucht oder sich sogar durch seine Mitarbeit aktiv am Vereinsleben beteiligt.
(2)Bekanntmachungen und Mitteilungen des Vorstandes erfolgen durch Aushang in den Vereinskästen und sind von jedem Kleingärtner zu lesen und zu beachten.
(3)Diese Gartenordnung ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für seine Familienangehörigen und für Gäste während ihres Aufenthaltes in der Gartenanlage.
(4)Dem Vorstand und allen Beauftragten sowie den Beauftragten des Verpächters ist der Zutritt zu den Gärten jederzeit, auch in Abwesenheit des Pächters gestattet. Anderen Personen ist das Betreten fremder Gärten ohne Erlaubnis des Garteninhabers untersagt.
(5)Um in der Anlage das Auffinden einzelner Gärten möglich zu machen, ist jeder Garteninhaber dafür verantwortlich, dass sein Pachtgarten durch ein Nummernschild gut sichtbar gekennzeichnet ist.

§13 - Schlussbestimmungen

Grobe Verstöße gegen die Gartenordnung trotz schriftlicher Mahnung können seitens des Vorstandes zur Kündigung des Gartens führen.
Die Kleingartenordnung von dem St. Katharinen- und Weißfrauenstift und von der Stadt Frankfurt ist Bestandteil dieser Gartenordnung.